Vereinsstatuten

Art 1        NAME, SITZ

Unter dem Namen TEE-CLASSICS besteht ein Verein im Sinne der Art. 60ff ZGB mit Sitz in Zürich.

Art 2        ZWECK

Zweck des Vereins ist es, die Aera der TEE-Züge (Trans Europ Express) mit den damit verbundenen Geschäften lebendig zu erhalten. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

Art 3        FORM

Die Bestimmungen dieser Statuten gelten sowohl für die weibliche als auch für die männliche Personen­bezeichnung, unabhängig von der verwendeten Formulierung.

Art 4        MITTEL

Die Einnahmen des Vereins setzen sich zusammen aus:

·   Mitgliederbeiträgen

·   Zinsen aus dem Vereinsvermögen

·   Spenden, Schenkungen, Legate

·   Beiträgen und Subventionen öffentlicher Institutionen

·   Erlöse aus Veranstaltungen, Sammlungen und dem TEE-Shop

Die Mittel finden Verwendung für Ausgaben, die kraft Vereinsmitgliederbeschluss oder Beschluss des Vorstandes zu tätigen sind sowie für die Kosten der üblichen Vereinsverwaltung.

Der Verein kann seine Mitglieder durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu persönlicher Arbeits­leistung für den Vereinszweck verpflichten.

Art 5        MITGLIEDER

Der Verein besteht aus:

·   Vollmitglieder             Die Vollmitglieder (ab 26. Altersjahr) haben Stimm- und Antragsrecht. Juristische Personen gelten als ein Mitglied und üben das Stimm- und Antragsrecht durch einen bevoll­mächtigten Vertreter aus.

·   Jugendmitglieder        Die Jugendmitglieder (bis vollendetes 25. Altersjahr) haben Stimm- und Antrags­recht.

·   Gönnermitglieder       Gönner zeichnen sich durch eine dem Verein wohlwollende Einstellung aus und unterstützen diesen nach Möglichkeit finanziell und materiell. Sie besitzen kein Stimm- und Antragsrecht, können aber mit beratender Stimme an der Mitglieder­versammlung teilnehmen.

·   Ehrenmitglieder          Zu Ehrenmitgliedern können an der Mitgliederversammlung Personen ernannt werden, die sich um die Förderung des Vereinszwecks besonders bemüht und verdient gemacht haben. Sie haben Stimm- und Antragsrecht und sind von der Beitragszahlung befreit.

Art 6        AUFNAHME VON MITGLIEDERN

Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die sich zur Unterstützung des Vereinszwecks bereit erklären. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Präsidenten zu richten.

Art 7        AUSTRITT UND AUSSCHLUSS VON MITGLIEDERN

Ein Austritt kann nur auf Ende eines Kalenderjahres und durch schriftliche Mitteilung an den Präsidenten erfolgen.

Mitglieder, welche den Jahresbeitrag nicht bezahlt haben, sind nicht mehr Mitglied des Vereins.

Ein Mitglied, das auf irgendeine Weise den Zielsetzungen des Vereins entgegenwirkt oder durch sein Verhalten das Vereinsleben wesentlich stört oder beeinträchtigt, kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht, einen solchen Entscheid an die Mitglieder­versammlung weiterzuziehen. Diese entscheidet endgültig.

Art 8        MITGLIEDERVERSAMMLUNG

Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Sie tritt jährlich mindestens einmal, in der Regel im 1. Quartal, zusammen. Sie wird durch eine schriftliche Mitteilung an die Mitglieder mindestens 20 Tage im voraus unter Angabe der Traktanden durch den Vorstand einberufen. Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand oder auf schriftliches Begehren von mindestens einem Viertel der Mitglieder einberufen.

Die Versammlung wird vom Präsidenten oder Vizepräsidenten geleitet, der Aktuar führt jeweils das Protokoll.

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

·   Abnahme des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung

·   Abnahme der Jahresberichte und der Jahresrechnung

·   Entlastung des Vorstandes

·   Wahl der Vorstandsmitglieder und der Rechnungsrevisoren

·   Beschlussfassung über das Jahresbudget und Festsetzung der Mitgliederbeiträge

·   Mitgliedermutationen

·   Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes oder von Mitgliedern

·   Änderung der Statuten

Die Beschlüsse werden mit Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst, wobei jedes stimm­berechtigte Mitglied eine zählende Stimme hat.

Anträge von Mitgliedern müssen spätestens 15 Tage vor dem Versammlungstermin dem Präsidenten schriftlich eingereicht werden.

Art 9        VORSTAND

Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern.

Die Aufgaben des Vorstandes sind:

·   Leitung des Vereins

·   Vertretung des Vereins nach aussen

·   Führung der laufenden Geschäfte

·   Betreuung der Mitglieder

·   Vorbereitung und Leitung der Mitgliederversammlung

·   Verwaltung des Vereinsvermögens

·   Vollzug der Beschlüsse

·   Erlass von Reglementen und Richtlinien

Die Vorstandsmitglieder werden jeweils auf die Amtsdauer von einem Jahr von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand konstituiert sich selbst.

Art 10       RECHNUNGSREVISOREN

Die Mitgliederversammlung wählt jeweils in abwechselndem Turnus für die Amtsdauer von zwei Jahren zwei Rechnungsrevisoren, die nicht Vereinsmitglieder zu sein brauchen. Die Rechnungsrevisoren sind verpflichtet, nach Ablauf des Rechnungsjahres die Bilanz und die Erfolgsrechnung zu prüfen und der Mitgliederversammlung jährlich schriftlichen Bericht und Antrag zu stellen.

Art 11       UNTERSCHRIFT

Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift von Vorstandsmitgliedern je zu zweien.

Art 12       FINANZORDNUNG UND HAFTUNG

Der Mitgliederbeitrag beträgt pro Person und Jahr maximal CHF 100. Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird jeweils von der jährlichen ordentlichen Mitgliederversammlung festgelegt.

Vorstandsmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. Entstehen jedoch durch Fahrlässigkeit Schäden an Eigentum und Material des Vereins, so haften die schuldigen Mitglieder gegenüber dem Verein.

Art 13       STATUTENÄNDERUNG

Für die Änderung der vorliegenden Statuten ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung notwendig, der mindestens die Stimmen von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder benötigt. Der Beschluss ist nur gültig, wenn die Änderungsvorschläge mit der Einladung der Versammlung publiziert worden sind.

Art 14       AUFLÖSUNG DES VEREINS

Über eine Auflösung des Vereins kann nur eine Mitgliederversammlung beschliessen, an der mindestens drei Viertel der Mitglieder anwesend sind. Wird diese Zahl nicht erreicht, ist eine zweite Mitglieder­versammlung einzuberufen, die nicht früher als 14 Tage nach der ersten stattfinden darf. Diese Versamm­lung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder befugt, mit einfachem Mehr über die Auflösung des Vereins zu beschliessen.

Bei der Auflösung des Vereins wird ein allfälliges Vermögen einer ähnlichen Institution auf Antrag des Vorstandes übergeben.

Art 15       SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Das Vereins- und Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Mit der Genehmigung an der Mitglieder­versammlung vom 30. März 1996 treten diese Statuten in Kraft und ersetzen die bisherigen.

Mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 23. März 2002 wurden die Artikel 8 und 10 geändert.

Mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 2. April 2005 wurde der Artikel 12 geändert.

Mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 12. April 2008 wurde der Artikel 10 geändert.